Positionierung zu den Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV2 Pandemie Teil 2

Positionierung zu den Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV2 Pandemie

Teil 2

Wohnen und Gewerbe in Zeiten von Lockdown und Auftrittsverboten:

Wer zu Beginn der Pandemie und im ersten Lockdown noch die Hoffnung hatte, dass Corona und die Folgen zu einem gesamtgesellschaftlichen Umdenken führen würden, dass immer mehr Menschen erkennen, dass Konsum nicht alles ist, welche Berufsgruppen denn tatsächlich relevant sind, und wie wichtig für uns alle auch das soziale Erleben, Kunst, Konzerte sind, wurde mittlerweile eines Besseren belehrt.

Die Lufthansa wurde mit Milliarden gestützt und streicht trotzdem tausende von Stellen, mit einem Konzern wie TUI erhält eine Firma Beihilfen, deren Geschäftsmodell maßgeblich zur Klimakatastrophe beiträgt, und für die Autoindustrie schaffen Politiker*innen selbstverständlich weitere Kaufanreize. Dagegen sind für die Pflegekräfte, für die Verkäufer*innen, für all die, die sich als tatsächlich unverzichtbar erwiesen haben, nicht viel mehr als Beifall und warme Worte geblieben.

Letztlich hat sich kaum etwas nachhaltig positiv verändert, vielmehr sind die gesellschaftlichen Bruchstellen, die es vorher schon gab, in der Pandemie eher noch deutlicher, die Gräben noch tiefer geworden.

Mieten steigen trotz der Corona-Pandemie

Besonders sichtbar wird dies, wie so oft, bei der Frage des Grundeigentums. Millionen müssen in Kurzarbeit und wissen nicht, ob sie ihre Miete weiter zahlen können, Künstler*innen, Musiker*innen stehen ohne Einnahme da, Geschäften wird die Existenzgrundlage entzogen. Gleichzeitig spüren die, die vermieten, die verpachten, die Eigentümer*innen der Immobilien, ob nun multinationale Konzerne, Pensionsfonds oder vermögende Privatleute praktisch keine Auswirkungen, im Gegenteil, die Mieten in München steigen weiter und liegen für Wohnungen nun bereits über € 20,00/qm im Schnitt, und auch die Gewerbemieten „trotzen der Corona-Pandemie“ (Immoscout 24), in München und anderen Großstädten war für das erste Quartal 2020 bei Büromieten sogar ein Anstieg zu verzeichnen, der – hochgerechnet auf ein Jahr – die höchste Steigerung seit Jahren bedeutet hätte, auch im zweiten Quartal war zumindest kein nennenswerter Rückgang zu verzeichnen.

So kommen die einen unbeschadet durch die Krise, können ihr Vermögen sogar mehren, während die anderen vor den Scherben ihrer Existenz stehen.

Die bisherigen Maßnahmen der Bundesregierung haben an dieser Situation kaum etwas geändert, bzw. nur für einzelne der betroffenen Gruppen.

In erster Linie wurde mit Art. 240 II EGBGB das Kündigungsrecht der*des Vermieter*in bei Zahlungsverzug eingeschränkt, sowohl für Mietwohnungen wie gewerbliche Pachtverträge.

Wer glaubhaft machen kann, dass er mit seinen Mietzahlungen coronabedingt in Verzug geraten ist, dem kann nicht gekündigt werden.

Die Probleme werden nur verschoben

Damit werden die Probleme allerdings nicht gelöst, sondern nur verschoben. Sie gilt nur für den Zahlungsverzug in einem bestimmten Zeitraum (April bis Juni 2020), der*die Mieter*in oder Pächter*in muss den Zusammenhang mit Corona nachweisen, was für lediglich mittelbar von Betriebsschließungen, der Absage von Veranstaltungen usw. Betroffene u.U, schwierig ist, vor allem aber handelt es sich lediglich um eine Stundung der Mieten, wer nicht bis spätestens Mitte 2022 nachbezahlt hat, dem kann dann wieder gekündigt werden.

Während der Vermieter*in also im Ergebnis lediglich zugemutet wird, dass seine/ihre Einnahmen erst etwas später fließen, bleibt der Mieter*in oder Pächter*in vollumfänglich zur Zahlung verpflichtet.

Wenn es 2022 nicht zu einer Kündigungswelle kommt, dann nur deshalb, weil den Betroffenen bereits vorher aufgrund der nach dem Auslaufen der Frist aufgelaufenen Rückstände gekündigt wurde.

Besser geschützt wurden die Betriebe, die ganz schließen oder nur noch eingeschränkt arbeiten konnten und können. Hier wurde durch die diversen Hilfen weitgehend sichergestellt, dass zumindest die Betriebskosten und damit auch die Mieten bzw. die Pacht weiter gezahlt werden können. Außen vor blieben hier wieder vielfach die Soloselbständigen, die kaum Unkosten haben, sei es, weil sie z.B. von zuhause aus arbeiten, oder -wie Musiker*innen- oft „woanders“.

Die (ehemaligen) Angestellten der Betriebe, der Gaststätten, der Hotels, haben von den Beihilfen erst recht nichts, wer nur auf Minijobbasis gearbeitet hat, hat nicht einmal Anspruch auf Kurzarbeiter*innen- oder Arbeitslosengeld.

mut hat sich schon vor der Pandemie für eine umfassende Regulierung des Mietmarktes ausgesprochen. Dazu gehören ein Mietpreisdeckel bzw. eine dauerhafte Mietbindung, wie sie auch in der Bundesrepublik bis in die 80er Jahre hinein existierte.

Die Folgen der Corona-Pandemie zeigen, dass es um so dringlicher ist, Mieter*innen und Pächter*innen auch akut zu schützen, und Vorsorge zu treffen für mögliche weitere Pandemien oder ähnliche Lagen.

Vorschläge für einen besseren Schutz der Betroffenen

Die nachfolgenden Vorschläge bieten den Betroffenen einen zumindest besseren Schutz und tragen dazu bei, die Folgen der Pandemie gerechter zu verteilen und nicht nur auf den Schultern derjenigen abzuladen, die bereits jetzt eine überdurchschnittliche Last tragen:

  • Bei der Wohnraummiete gibt es verschiedene Ansätze. Kurzfristig möglich und vielfach nicht nur von mut gefordert wird die Verlängerung und Ausweitung der Regelung des Art. 240 EGBGB, d.h. der dauerhafte Kündigungsschutz für Mieter*innen, die aufgrund von coronabedingter Einkommenseinbußen ihre Miete nicht oder nicht mehr in voller Höhe zahlen können.

Da auch das nichts daran ändert, dass die Miete oder Pacht grundsätzlich weiter geschuldet wird, wäre eine weitere Möglichkeit, die Höhe der Miete an das tatsächliche Haushaltseinkommen zu binden, d.h. zum Beispiel auf 30 % des verfügbaren Einkommens zu begrenzen. Fällt Einkommen weg, sinkt auch automatisch die Miete.

Eine derartige Regelung gibt es z.B. seit einiger Zeit – nach einem Volksbegehren – in der Schweizer Stadt Basel, die gleichzeitig Luxussanierungen weitgehend unmöglich gemacht hat.

Natürlich wären hier noch flankierende Maßnahmen nötig, etwa eine definierte Untergrenze, aber auch Regelungen, die verhindern, dass nur noch an Haushalte mit entsprechend hohem Haushaltseinkommen vermietet wird.

Insgesamt scheint uns dies aber ein vielversprechender Ansatz, sowohl für die akute Krise, aber auch um langfristig die explodierenden Mieten und die immer größere Kluft zwischen den Eigentümer*innen und der Mieter*innen in den Griff zu bekommen.

Anzumerken ist hierzu, dass es in der Schweiz, kaum ein Hort kommunistischer Umverteilungsphantasien, bereits seit 1990 landesweit eine Regelung gibt, die die Miethöhe anhand des Zinssatzes für Hypotheken deckelt, d.h. die Nettorendite der*des Vermieter*in darf höchsten 0,5 % über dem Referenzzinssatz liegen.

Auch das erscheint uns – neben anderen Maßnahmen – ein vorstellbarer Weg, wenn auch eher auf lange Sicht.

  • Für Gewebetreibende gibt es auch seitens der Bundesregierung Überlegungen, zumindest eine gesetzliche Klarstellung zu § 313 BGB, d.h. zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, zu formulieren.

Das würde Pächter*innen und Gewerbetreibenden die Möglichkeit geben, bei pandemiebedingten Betriebsschließungen und Einschränkungen ihre Pacht oder Miete entsprechend den Einbußen anzupassen und so einen Teil der Lasten an ihren Verpächter*innen weiterzugeben.

Dies halten wir für zwingend erforderlich.

Daneben fordert mut die Einführung eines Fonds oder einer Versicherung, in die entweder nur die Eigentümer*innen oder – im Zweifel gestaffelt nach Leistungsfähigkeit – beide Parteien einzahlen und die im Falle von Umsatzausfällen infolge einer Pandemie – oder vergleichbarer Lagen – die Pachtausfälle übernimmt.

Im Sinne einer möglichst gerechten Lastenverteilung fordern wir, dass auch hier eine Quotierung eingeführt wird, die sich beispielsweise an der Höhe des Kurzarbeiter*innengeldes orientieren könnte, d.h. der Verpächter*innen hat nur noch Anspruch auf 60-70 % der vereinbarten Pacht.

Alternativ käme auch eine Art „aufstockende finanzielle Hilfe“ für betroffene Betriebe und Kulturschaffende in Betracht, d.h. ein Anspruch auf Übernahme der Betriebskosten für die Zeit der Beschränkungen, bzw. deren anteilige Übernahme.

Statt durch einen Fonds könnte dies z.B. durch eine einmalige bzw. auf die Dauer der Pandemie begrenzte Abgabe auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung finanziert werden.

mehr zu unserem Corona-Papier findet ihr hier:

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